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   OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2006 - 8 A 11031/06/OVG   

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https://dejure.org/2006,20665
OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2006 - 8 A 11031/06/OVG (https://dejure.org/2006,20665)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.09.2006 - 8 A 11031/06/OVG (https://dejure.org/2006,20665)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. September 2006 - 8 A 11031/06/OVG (https://dejure.org/2006,20665)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutz der sogenannten "Pirmasenser Amnestie"; Änderungen illegaler baulicher Anlagen; Überschreitung der Grenze amnestieunschädlicher Substanzerhaltungsmaßnahmen

  • Judicialis

    LBauO § 81; ; LBauO § 81 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.02.1963 - V C 70.62
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2006 - 8 A 11031/06
    Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch die langjährige bloße Kenntnis des Beklagten von der Existenz der illegalen baulichen Anlage nicht zur Verwirkung der Einschreitensbefugnis (s. schon OVG RP, AS 15, 324, 326).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1989 - 8 S 2765/89

    Abbruchsanordnung für Einfriedigung und Bestandsschutz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2006 - 8 A 11031/06
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Erneuerung wesentlicher Teile des Drahtgeflechts einer Einfriedung (anders als das bloße Flicken schadhafter Stellen) wegen der damit einhergehenden Beseitigung bestandsgeschützter Bausubstanz nicht mehr durch eine bestehende Baugenehmigung gedeckt ist (s. VGH BW, BRS 60 Nr. 139, Nds. OVG, Urteil vom 26. Juli 1996 - 1 L 3849/93 -, juris; VGH BW, NuR 1992, 329).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.1998 - 8 S 1678/98

    Erlöschen des Bestandsschutzes für eine Einfriedigung bei weitgehender Ersetzung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2006 - 8 A 11031/06
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Erneuerung wesentlicher Teile des Drahtgeflechts einer Einfriedung (anders als das bloße Flicken schadhafter Stellen) wegen der damit einhergehenden Beseitigung bestandsgeschützter Bausubstanz nicht mehr durch eine bestehende Baugenehmigung gedeckt ist (s. VGH BW, BRS 60 Nr. 139, Nds. OVG, Urteil vom 26. Juli 1996 - 1 L 3849/93 -, juris; VGH BW, NuR 1992, 329).
  • OVG Niedersachsen, 26.07.1996 - 1 L 3849/93

    Beseitigung einer Fischteich-Einfriedung;; Beseitigung; Bestandsschutz;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2006 - 8 A 11031/06
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Erneuerung wesentlicher Teile des Drahtgeflechts einer Einfriedung (anders als das bloße Flicken schadhafter Stellen) wegen der damit einhergehenden Beseitigung bestandsgeschützter Bausubstanz nicht mehr durch eine bestehende Baugenehmigung gedeckt ist (s. VGH BW, BRS 60 Nr. 139, Nds. OVG, Urteil vom 26. Juli 1996 - 1 L 3849/93 -, juris; VGH BW, NuR 1992, 329).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 8 A 11101/11

    Klagerücknahmefiktion - Pirmasenser Amnestie

    Im Beschluss vom 26. September 2006 - 8 A 11031/06.OVG -, ESOVGRP, hat der Senat verdeutlicht, dass die Pirmasenser Amnestie für Schwarzbauten keine gleichsam "ewige" Bestandsgarantie begründet.

    Umfangreichere Maßnahmen, die im Verhältnis zur amnestierten Bausubstanz eine Substanzverbesserung bewirken, erweisen sich mithin als amnestieschädlich, und zwar auch dann, wenn die zum bloßen Ersatz der ursprünglichen Bausubstanz erforderlichen Materialien heute - etwa aufgrund der aktuellen Anforderungen an Baustoffe - nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. den Beschluss des Senats vom 26. September 2006, a.a.O., S. 4 d.U.).

  • VG Neustadt, 18.04.2013 - 4 K 1016/12

    Beendigung des Bestandsschutzes bei Jagdhütten; Adressat einer

    Die bloße langjährige Existenz formell und materiell illegaler baulicher Anlagen führt nicht zur Verwirkung des behördlichen Rechts, deren Beseitigung zu verlangen (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. September 2006 - 8 A 11031/06.OVG -).
  • VG Neustadt, 08.11.2019 - 4 K 694/18
    Zwar ist eine Maßnahme, die sich gleichsam als "Ersatzbau" darstellt und unter nahezu vollständiger Beseitigung der amnestiefähigen Bausubstanz eine neue Anlage, wenn auch an gleicher Stelle, in gleichem Umfang und mit gleicher Funktion errichtet wird, keine amnestieunschädliche Maßnahme zur Erhaltung des im Januar 1968 vorhandenen Bauzustandes (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Februar 2003 - 8 A 11981/02 - und Urteil vom 26.9.2006 - 8 A 11031/06.OVG -).
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